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   OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11   

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OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11 (https://dejure.org/2011,6627)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.2011 - 8 OB 32/11 (https://dejure.org/2011,6627)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 2011 - 8 OB 32/11 (https://dejure.org/2011,6627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für eine Streitigkeit um die Rückforderung von Zuwendungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 13 GVG
    Für Streitigkeiten um die Rückgewähr der von einer Kommune als verlorener Zuschuss gewährten Zuwendung zur Förderung des kommunalen Brandschutzes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
    Streitigkeiten um die Rückgewähr der von einer Kommune als verlorener Zuschuss gewährten Zuwendung zur Förderung des kommunalen Brandschutzes als öffentlich-rechtliche Streitigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Für Streitigkeiten um die Rückgewähr der von einer Kommune als verlorener Zuschuss gewährten Zuwendung zur Förderung des kommunalen Brandschutzes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 504
  • DVBl 2011, 787
  • DÖV 2011, 620
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Fehlt es, wie hier, an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, ist zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO und einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu unterscheiden, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 -, NJW 1988, 2295, 2296; v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, NJW 1986, 2359 m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.2.1984 - IX ZR 45/83 -, NJW 1984, 1622, 1623; BVerwG, Urt. v. 28.1.1965 - II C 108.62 -, NJW 1965, 929 jeweils m.w.N.).

    Stehen danach die Beteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung und bedient sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; v. 10.4.1986, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 B 78.05 -, NJW 2006, 2568).

  • BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05

    Verwaltungsrechtsweg; ordentlicher Rechtsweg; Subventionsvergabe; verlorener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Stehen danach die Beteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung und bedient sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; v. 10.4.1986, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 B 78.05 -, NJW 2006, 2568).

    Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen, und zwar dann, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.7.1989 - GmS-OGB 1/88 -, NJW 1990, 1527; BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006, a.a.O.).

    Denn ein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach einseitig erlassenen Richtlinien eines öffentlich-rechtlich verfassten Verwaltungsträgers einseitig gewährter sog. "verlorener Zuschuss" ist regelmäßig als eine öffentlich-rechtliche Zuwendung anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - XI ZB 19/98 -, juris Rn. 5 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2000 - 11 W 33/00 -, NVwZ 2001, 354, 355 jeweils m.w.N.).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Fehlt es, wie hier, an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, ist zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO und einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu unterscheiden, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 -, NJW 1988, 2295, 2296; v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, NJW 1986, 2359 m.w.N.).

    Stehen danach die Beteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung und bedient sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; v. 10.4.1986, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 B 78.05 -, NJW 2006, 2568).

  • BGH, 15.12.1998 - XI ZB 19/98

    Rechtsweg für die Klage einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gegen ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Denn ein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach einseitig erlassenen Richtlinien eines öffentlich-rechtlich verfassten Verwaltungsträgers einseitig gewährter sog. "verlorener Zuschuss" ist regelmäßig als eine öffentlich-rechtliche Zuwendung anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 15.12.1998 - XI ZB 19/98 -, juris Rn. 5 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2000 - 11 W 33/00 -, NVwZ 2001, 354, 355 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Maßgebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.2.1984 - IX ZR 45/83 -, NJW 1984, 1622, 1623; BVerwG, Urt. v. 28.1.1965 - II C 108.62 -, NJW 1965, 929 jeweils m.w.N.).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen, und zwar dann, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.7.1989 - GmS-OGB 1/88 -, NJW 1990, 1527; BVerwG, Beschl. v. 30.5.2006, a.a.O.).
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 30.79

    Lehramtsausbildung - Angestelltenvertrag - Rechtsweg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Aus diesem maßgebenden tatsächlichen Vorbringen der Klägerin, das die Beklagte insoweit zudem bestätigt, ergibt sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab auch bei der gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 -, NJW 1991, 1686, 1687; BVerwG, Urt. v. 25.3.1982 - 2 C 30.79 -, NVwZ 1983, 220; Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.6.1994 - 20 C 94.1124 -, NVwZ-RR 1995, 121; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.7.1992 - 4 S 3111/91 -, NVwZ-RR 1993, 515, 516) das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Aus diesem maßgebenden tatsächlichen Vorbringen der Klägerin, das die Beklagte insoweit zudem bestätigt, ergibt sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab auch bei der gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 -, NJW 1991, 1686, 1687; BVerwG, Urt. v. 25.3.1982 - 2 C 30.79 -, NVwZ 1983, 220; Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.6.1994 - 20 C 94.1124 -, NVwZ-RR 1995, 121; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.7.1992 - 4 S 3111/91 -, NVwZ-RR 1993, 515, 516) das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.
  • VGH Bayern, 20.06.1994 - 20 C 94.1124
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Aus diesem maßgebenden tatsächlichen Vorbringen der Klägerin, das die Beklagte insoweit zudem bestätigt, ergibt sich nach dem eingangs dargestellten Maßstab auch bei der gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 -, NJW 1991, 1686, 1687; BVerwG, Urt. v. 25.3.1982 - 2 C 30.79 -, NVwZ 1983, 220; Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.6.1994 - 20 C 94.1124 -, NVwZ-RR 1995, 121; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.7.1992 - 4 S 3111/91 -, NVwZ-RR 1993, 515, 516) das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.
  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 108.62

    Fristbeginn zur Einlegung der Revision mit Zustellung eines mit unrichtigem Tenor

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 8 OB 32/11
    Maßgebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987, a.a.O.; BGH, Urt. v. 16.2.1984 - IX ZR 45/83 -, NJW 1984, 1622, 1623; BVerwG, Urt. v. 28.1.1965 - II C 108.62 -, NJW 1965, 929 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

  • OLG Naumburg, 18.10.2000 - 11 W 33/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zum Verwaltungsgericht bei dem

  • VerfGH Bayern, 23.07.1996 - 14-VII-95
  • BVerwG, 30.04.2002 - 4 B 72.01

    Rechtsweg; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Verschulden bei

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1992 - 4 S 3111/91

    Folgen einer fehlerhaften Verweisung nach GVG § 17a Abs 2; Eröffnung des

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 196/83

    Rechtsweg für die Rückforderung von öffentlich-rechtlich geregelten, durch ein

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 10 OB 99/21

    Baukindergeld; Verwaltungsrechtsweg; Zuschuss, verlorener; Zuständigkeit;

    Dies entspreche sowohl der Rechtsprechung des 8. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.4.2011 - 8 OB 32/11 -) als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des OLG Naumburg und auch des Bundesverwaltungsgerichts.

    Doch auch wenn bei der Vergabe verlorener Zuschüsse regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass solche Subventionen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts gewährt werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.4.2011 - 8 OB 32/11 -, juris Rn. 10; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2000 - 11 W 33/00 -, juris Rn. 10), so ist dieser Schluss keineswegs zwingend, sondern beim Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte zu prüfen, auf welcher konkreten Grundlage die Zuschussgewährung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.5.2006 - 3 B 78.05 -, juris Rn. 9, 7; BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 234/10 -, juris Rn. 18).

  • VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 281/10

    Auflösende Bedingung; Beihilfe; Bekanntgabe; Bestimmungsgrundsatz;

    Mit Beschluss vom 15.04.2011 (8 OB 32/11) hat das Nds. Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
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